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Die Verbraucher-Insolvenz

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist möglich für Personen, die

a) gegenwärtig keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben

oder

b) eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt haben und bei denen jetzt

  • die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (was unter Anderem nur der Fall ist, wen im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens höchstens 19 Gläubiger vorhanden sind) sowie
  • keine Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mehr bestehen.

Dieses Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Restschuldbefreiung führen.

Ziel dieses Verfahrens ist es, neben einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung dem redlichen Schuldner auch die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs zu verschaffen.

Voraussetzung für das Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, d.h. er kann seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen oder er wird sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllen können.

Das Verfahren gliedert sich in drei Stufen, die nacheinander zu durchlaufen sind, nämlich

Stufe 1: außergerichtliche Schuldenbereinigung

Stufe 2: gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

Stufe 3: vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach sechsjähriger Wohlverhaltensperiode

Die Stufen 2 und 3 werden nur durchgeführt, falls das Verfahren in der jeweils vorhergehenden Stufe scheitert oder vom Insolvenzgericht von einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren ( Stufe 2 ) abgesehen wird.

Stufe 1:

Außergerichtliche Schuldenbereinigung

1. Vor Stellung eines Insolvenzantrages muss der Schuldner eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern versuchen. Dieser Einigungsversuch ist Voraussetzung dafür, in das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren (Stufen 2 und 3) zu gelangen. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung kann der Schuldner nicht alleine vornehmen. Er muss sich hierfür an eine geeignete Person oder Stelle wenden. Scheitert die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, so muss mit dem Insolvenzantrag eine Bescheinigung dieser Person oder Stelle vorgelegt werden, dass die außergerichtliche Schuldenbereinigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung erfolglos versucht worden ist.

2. „Geeignete Personen" für die Beratung des Schuldners sind von Berufs wegen insbesondere Rechtsanwälte, Rechtsbeistände -wenn diese hierfür zugelassen sind-Notare und Steuerberater. „Geeignete Stellen" sind in Bayern jene, die gemäß dem Gesetz zur Ausführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (AGInsO), BayRS 311-2-J, GVBI 1998 S. 414, von den Regierungen als solche anerkannt wurden. Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung in Bayern gleich. Auskünfte erteilen ggf. die Regierungen und die Insolvenzgerichte.

3. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung muss auf der Grundlage eines Plans versucht werden, an den bestimmte Anforderungen zu stellen sind. Der Schuldner muss in diesem Plan einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten; sinnvollerweise sind dabei auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners darzulegen, weil wohl ohne diese Unterlagen ein ernsthafter Einigungsversuch mit den Gläubigern unmöglich ist. Die Ausgestaltung dieses Vorschlags im einzelnen steht dem Schuldner frei. Man wird aber davon ausgehen müssen, dass der Vorschlag zumindest einen Zahlungs- und Tilgungsplan enthalten muss. Ferner muss für jeden Gläubiger erkennbar sein, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt seine Forderung bedient werden soll, d.h. inwieweit ihm der Schuldner z.B. eine Ratenzahlungsvereinbarung, eine Stundung oder einen teilweisen Erlass der Forderung anträgt. Nicht ausreichend wäre z.B. lediglich ein kurzes Telefonat mit den Gläubigern mit der allgemeinen Anfrage, ob Bereitschaft zur Schuldenregulierung besteht.

Auch muss der Plan Auskunft darüber geben, ob gegen den Schuldner bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestehen. Dabei ist bereits in dieser Verfahrensphase zu beachten, daß im Falle der Eröffnung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens (Stufe 3) zuvor erfolgte Gehaltsabtretungen und -Verpfändungen nach zwei Jahren und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgeführte Gehaltspfändungen nach etwa einem Monat ab Verfahrenseröffnung unwirksam werden.

Schließlich erscheint es auch hilfreich, dass der Plan Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen Umstände des Schuldners (z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Familienzuwachs) vorsieht, die dazu führen, dass der ursprüngliche Plan vom Schuldner nicht mehr erfüllt werden kann.

Der Plan, bei dessen Erstellung die geeignete Person oder Stelle behilflich sein wird, muss den Gläubigern zur Überprüfung und Stellungnahme zugesandt werden.

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt jedoch bereits dann als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

4. Für die außergerichtliche Schuldenbereinigung fallen naturgemäß keine Gerichts gebühren an. Die Schuldnerberatungsstellen bieten ihre Mithilfe in der Regel kostenlos an. Bei der Inanspruchnahme von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe als geeignete Person entstehen Gebühren. Diese können u. U. im Wege der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, für deren Bewilligung die Amtsgerichte zuständig sind, übernommen werden. Eine vorherige Anfrage bei der geeigneten Person oder Stelle, die in Anspruch genommen werden soll, erscheint ratsam.

Stufe 2:

Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

1. Führt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (Stufe 1) zu keinem Ergebnis, kann der Schuldner bei Gericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Der Antrag kann auch noch gestellt werden, wenn zuvor ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. Für den Insolvenzantrag ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. In Bayern werden teilweise hiervon abweichend Insolvenzsachen von den auf Seite 5 dieses Merkblatts genannten Amtsgerichten bearbeitet.

2. Gleichzeitig mit dem Antrag hat der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen bei Gericht einzureichen:

a) die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch (Stufe 1); der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen.

b) den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll.

Wird die Restschuldbefreiung beantragt, so ist zusätzlich vorzulegen:

Eine Abtretungserklärung, wonach der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren, gerechnet ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder (Vorschlagsrecht des Schuldners) abtritt. Dieser Zeitraum von sechs Jahren stellt die sogenannte Wohlverhaltensperiode dar.

Zusammen mit der Abtretungserklärung ist auch Auskunft darüber zu geben, ob die angesprochenen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge zur Zeit an einen Dritten abgetreten oder verpfändet sind.

c) ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

d) einen (gerichtlichen) Schuldenbereinigungsplan.

3. Zur Antragsstellung muss das durch die Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung – VbrInsVV – (BGBl 2002 I S. 703) eingeführte und bei den Insolvenzgerichten erhältliche Formblatt „Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 305 InsO)“ – samt Anlagen - verwendet werden. Andere Vordrucke sind nicht zulässig. Das Formblatt und die den Schuldner betreffenden Anlagen sind gewissenhaft und vollständig auszufüllen, da die Angaben Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Insolvenzantrag sind und dieser bei Unvollständigkeit der Angaben (sofern sie nicht auf entsprechende gerichtliche Aufforderung unverzüglich ergänzt werden) als zurückgenommen angesehen werden müsste. Die bereits beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch einzuschaltenden Personen oder Stellen werden ggf. beim Ausfüllen des Formblatts behilflich sein.

Ein Teil der einzureichenden Unterlagen, nämlich

  • Die Vermögensübersicht und
  • Der (gerichtliche) Schuldenbereinigungsplan

Ist jedem der Gläubiger vom Gericht zuzustellen. Der Schuldner muss daher diese Unterlagen auch Aufforderung durch das Gericht in ausreichender Anzahl bei Gericht einreichen. Das Gericht fertigt hierfür keine Abschriften.

Sofern sich der Schuldner über die gegen ihn gerichteten Forderungen unklar ist, kann er von jedem Gläubiger kostenlos eine schriftliche Forderungsaufstellung verlangen. Er hat dabei den Gläubiger auf das beantragte oder in naher Zukunft beabsichtigte Insolvenzverfahren hinzuweisen.

4. Der Schuldenbereinigungsplan hat alle Regelungen zu enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen sollen. Soweit dadurch Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger berührt werden, ist dies anzugeben. Welche Maßnahmen der Schuldner zur Durchführung der Schuldenbereinigung vorschlägt, steht in seinem Ermessen. Dabei können auch Dritte, die den Schuldner unterstützen wollen (z.B. Ehepartner, Verwandte oder Freunde), mit einbezogen werden. Die inhaltlichen Mindestanforderungen für den Schuldenbereinigungsplan können dem Formblatt „Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 305 InsO)" samt Anlagen entnommen werden.

Im übrigen gelten die Hinweise zu dem im außergerichtlichen Einigungsversuch (Stufe 1) aufzustellenden Plan (dort Nr. 3) entsprechend. Bei dem in Stufe 2 vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan handelt es sich um einen selbständigen Vorschlag gegenüber dem in Stufe 1 verwendeten Plan, jedoch kann er daran angelehnt werden. Es sollten aber gegebenenfalls mittlerweile eingetretene Veränderungen angegeben werden.

5. Liegen sämtliche erforderliche Unterlagen vor, so erfolgt ein erneuter gerichtlicher Einigungsversuch, bevor über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Stufe 3) entschieden wird. Das Antragsverfahren ruht solange (das gilt auch für einen zuvor von einem Gläubiger gestellten Insolvenzantrag). Jedoch kann das Gericht bereits in dieser Verfahrenslage Sicherungsmaßnahmen (z.B. ein Verfügungsverbot, die Bestimmung eines vorläufigen Treuhänders oder die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) anordnen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Das Insolvenzgericht stellt den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht an alle vom Schuldner genannten Gläubiger zur Stellungnahme binnen eines Monats (Notfrist) zu.

Erhebt innerhalb dieser Frist kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan, so gilt er als angenommen. Anders als bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung (Stufe 1) wird beim gerichtlichen Einigungsversuch (Stufe 2) das Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung zu dem ihm zugestellten Schuldenbereinigungsplan gewertet, weshalb die Gläubiger ein starkes Eigeninteresse an der Mitwirkung an dem Verfahren haben müssen. Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, d.h. der Schuldner hat nicht mehr die ursprünglichen Forderungen der Gläubiger zu erfüllen, sondern nur noch die im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten. Dies gilt allerdings nur für die im Plan berücksichtigten Forderungen. Gläubiger, die vom Schuldner nicht benannt wurden und sich deshalb am gerichtlichen Schuldenbereinigungs-verfahren (Stufe 2) nicht beteiligen konnten, können ihre Forderungen in voller Höhe gegen den Schuldner geltend machen.

Das Gericht kann die Zustimmung einzelner Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan trotz deren Zustimmungsverweigerung auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners ersetzen, wenn

a) nach Köpfen und Forderungssumme mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und

b) der die Zustimmung verweigernde Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern oder im Vergleich zu einem durchgeführten Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung (Stufe 3) nicht benachteiligt wird.

Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren muss daher nicht an der Ablehnung des Plans durch einzelne Gläubiger scheitern.

Das Gericht wird jedoch den gerichtlichen Einigungsversuch nicht durchführen und die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anordnen, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.

6. Das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan (Stufe 2) ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gerichtsgebühren hängt von dem zu verteilenden Schuldnervermögen ab. Die Gebühr beträgt mindestens € 12,50. Außerdem hat der Schuldner die gerichtlichen Auslagen für die notwendigen Zustellungen an die Gläubiger zu tragen. Hierfür fallen derzeit (Stand: 1.10.2002) € 5,62 je Zustellung an (die ersten € 50,- werden nicht erhoben). Auf Antrag können die Kosten gestundet werden (Stufe 3 Nr. 1).

Stufe 3:

Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach sechsjähriger Wohlverhaltensperiode

1. Scheitert auch das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan (Stufe 2), wird das ruhende Antragsverfahren wieder aufgenommen. Das Gericht muss nun prüfen, ob es dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgibt. Voraussetzung dafür ist, daß das Schuldnervermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 Insolvenzordnung) ausreicht oder der Schuldner die Kosten in sonstiger Weise beibringen kann. Die Kosten setzen sich im Wesentlichen aus der Verfahrensgebühr und den anfallenden Veröffentlichungskosten sowie der Vergütung und den Auslagen des (vorläufigen) Treuhänders zusammen. Die Höhe der Verfahrensgebühr und der Vergütung des (vorläufigen) Treuhänders hängt wiederum vom Wert des Schuldnervermögens ab. Insgesamt sind die Kosten mit mindestens € 1250,- zu veranschlagen.

Diese Kosten samt den Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan ( Stufe 2 Nr. 6) und jenem zur Restschuldbefreiung können vom Gericht auf Antrag gestundet werden, wenn

  • ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt ist und
  • das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird,um diese Kosten zu decken.

Die Stundung erfolgt bis zur Restschuldbefreiung. Sie kann gegebenenfalls auch verlängert oder (bereits vorher) wieder aufgehoben werden.

2. Falls die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, eröffnet das Gericht ein sogenanntes vereinfachtes Insolvenzverfahren , d.h. es werden in der Regel nur zwei Gläubigerversammlungen (ein Prüfungstermin und ein Schlusstermin) durchgeführt oder - bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und geringer Gläubigeranzahl oder geringer Höhe der Verbindlichkeiten - vom Gericht die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Ferner bestellt das Gericht einen Treuhänder. Dieser hat die Insolvenzmasse mit Ausnahme der mit einem Pfandrecht belasteten Gegenstände zu verwerten. Unter Insolvenzmasse versteht man das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände, wie z.B. die notwendigsten Einrichtungs- und Kleidungsstücke sowie die vom Schuldner zur Berufsausübung benötigten Gegenstände. Von einer Verwertung der Insolvenzmasse kann auf Anordnung des Gerichts ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schuldner an den Treuhänder einen dem Wert der Insolvenzmasse entsprechenden Betrag zahlt.

3. Am Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht durch Beschluss die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung an, wenn keine Versagungsgründe von einem Gläubiger im Schlusstermin glaubhaft gemacht werden.

Versagungsgründe liegen vor, wenn der Schuldner

  • wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erhalten oder diese nach § 296 oder § 297 Insolvenzordnung versagt worden ist,
  • im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  • während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  • in den mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

4. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnt die „Wohlverhaltensperiode" für den Schuldner. Sie beträgt sechs Jahre gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung (z B Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder entsprechend seiner in Stufe 2 (dort Nr. 2b) abgegebenen Abtretungserklärung [ Anlage 3 zum Formblatt „Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens(§ 305 InsO)" ] abführen. Der Treuhänder hat die hiervon oder sonst eingenommenen Beträge einmal jährlich gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen, sofern die gegebenenfalls gestundeten Verfahrenskosten beglichen sind. Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode belässt der Treuhänder dem Schuldner 10 % des pfändbaren Anteils seiner Bezüge und im sechsten Jahr 15 % zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag.

5. Neben dieser Leistungsverpflichtung treffen den Schuldner wahrend der Wohlverhaltensperiode ferner sogenannte Obliegenheiten. Diese sind

  • die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen um eine solche. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muss er die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er eine angemessene Beschäftigung eingegangen wäre.
  • die Herausgabe von ererbtem oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erlangtem Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder.
  • eine Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder über einen Wechsel von Wohnsitz und Beschäftigungsstelle des Schuldners sowie über seine Bezüge und sein Vermögen.
  • die Verpflichtung, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten schuldhaft in einer die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigenden Weise, so versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft nicht an Eides Statt versichert.

6. Die Tätigkeit des Treuhänders wird vergütet. Decken die vom Schuldner abgeführten Beträge die Mindestvergütung des Treuhänders nicht, kann dies ebenfalls zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn der Schuldner nicht den fehlenden Betrag an den Treuhänder zahlt. Dies gilt nicht, wenn die Verfahrenskosten gestundet sind.

7. Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen durch Insolvenzgläubiger unzulässig. Gehaltspfändungen werden in der Regel einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, Gehaltsabtretungen zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt.

8. Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, wenn er die ihn treffenden Obliegenheiten erfüllt hat. Ihm sind damit die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Ausgenommen davon sind Verbindlichkeiten

- aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 Insolvenzordnung angemeldet hatte,

  • aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten,
  • aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

9. Stellt sich nachträglich heraus, daß der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung auf den innerhalb eines Jahres danach gestellten Antrag eines Insolvenzgläubigers hin widerrufen.

Anmerkung:

Die Begriffe "Schuldner, Treuhänder, Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Notare, Steuerberater" gelten ggf. in gleicher Weise für eine "Schuldnerin, Treuhänderin" und für "Rechtsanwältinnen, Rechtsbeiständinnen, Notarinnen, Steuerberaterinnen".